In einigen Social- Media- Gruppen rund um das breit gefächerte Thema „Mittelalter“ kommen in regelmäßig Abständen Fragen auf wie das deutsche Waffengesetz (WaffG) möglichst kreativ ausgelegt werden kann.
Das klingt im ersten Moment sehr nach „Aber sonst geht es noch??“ doch regelmäßig wiederkehrende Fragen danach, ob ein um den Griff des scharfen Langsaxes und Scheide gewickeltes Bändchen als Sicherung gegen unbefugten Zugriff ausreicht oder ein Schneidenschutz an der im Gürtel steckenden scharfen Axt die Waffeneigenschaft negiert oder andere in diese Richtung gehende Fragen lassen diesen Schluss zu.
Antwort: beide Male „Nein, auf keinen Fall“ und beide Gürtelbeschwerer dürfen keinesfalls auf Märkten geführt werden.
Das plus einiger immer wieder gelesener unzutreffender Ansichten, Meinungen, wiedergegebenem Hörensagen, selbst zusammen gefrickelten Interpretationen zum in der Mittelalterszene stark überstrapazierten und vor allem vollkommen falschen Zusammenhang gebrachten Brauchtumsbegriff des Waffengesetzes zeigt deutlich, dass sich über die rechtlichen Grundlagen der mitgeführten Eisenwaren nicht wirklich informiert wird.
Das deutsche Waffengesetz sagt ausdrücklich „keine Waffen auf Veranstaltungen“. Was Waffen sind, wie diese definiert werden steht in diesem Gesetz und den Ausführungsbestimmungen. Das kann jeder für sich selbst recherchieren. Denn im Prinzip ist es einfach.
Waffen im Sinn des Waffengesetzes haben auf öffentlichen Veranstaltungen nichts zu suchen. Sie sind dort verboten. Egal welches Label die Veranstaltung übergestülpt bekommt. Das war es. Mehr gibt es nicht.
Nach dieser zugegeben sehr weitschweifigen Einleitung komme ich zum eigentlichen Thema. Nämlich dem der Messer im Hobby.
Die zum 31.10.2024 in Kraft getretene Waffenrechtsnovelle trug der erheblich angestiegenen Gewaltkriminalität mit Schneid- und Stichwerkzeugen Rechnung. Wer die Änderungen im Überblick nachlesen möchte kann das hier auf de Webseite des Bundesministeriums des Inneren.
Die Änderungen greifen erheblich in das Mittelalterhobby ein. Bislang wurde es oftmals toleriert auf „Mittelaltermärkten“ Messer zum Kostüm mitzuführen. Das ist mit der Novelle hinfällig. Der Gesetzgeber stellte nochmals ausdrücklich klar, dass Messer auf allen öffentlichen Veranstaltungen unabhängig der Klingenlänge generell verboten sind.
Welche Möglichkeiten gibt es noch rechtlich sicher eine „Waffe“ oder ein Messer auf einer Veranstaltung zu führen?
So gesehen ohne erhebliche Aufwand mit vorab einzuholender behördlicher Genehmigung, Abstimmung mit dem Veranstalter und umfangreichen Auflagen gar nicht.
Auf dem Symbolbild seht ihr eine kleine Auswahl an Repliken von Dolchen, die Waffen im Sinn des oben genannten Gesetzes darstellen.
Wir haben einen Nierendolch, einen Scheibendolch und einen frühen Schweizer Dolch. Es gibt sehr viele Abbildungen aus verschiedenen Jahrhunderten auf denen diese Dolche am Gürtel in verschiedensten Kombinationen mit Taschen geführt werden. Sie praktisch zum Anzug gehören.
Eine historische Darstellung mit diesen Waffen umsetzen ist möglich, jedoch mit erheblichem Aufwand verbunden. Führen im musealen Kontext auf Privatgelände mit Erlaubnis der zuständigen Ordnungsbehörden sowie des Veranstalters unter Beachtung der Aufbewahrungs- und Transportvorschriften des WaffG ist möglich, in der Öffentlichkeit auf Veranstaltungen keinesfalls. Jedenfalls nicht ohne sich strafbar zu machen.
Sagen Behörde und Veranstalter „ist selbst für stumpfe und abgerundete Nachbildungen nicht“ habt ihr das zu akzeptieren, denn letztendlich ist der Veranstalter in der Haftung.
Und doch gibt es einige mögliche Lösungen für die Problematik. Die ihr, möchtet ihr das ähnlich umsetzen, in jedem Fall vorher mit dem Veranstalter abklären solltet.
Die Lösung für die Problematik heißt Nachbildung oder Attrappe.
Schaut euch das Bild genau an. Zwei der Dolche sind Waffen im Sinn des Waffengesetzes, einer nicht. Wisst ihr auf Anhieb welcher es ist?
Mache ich es kurz: es ist der Schweizer Dolch rechts.
Das ist eine Umsetzung einer Idee von Thies Grendahl und ist ein in Dolchform gebrachtes Stück Holz mit Lederüberzug. Keine Klinge, kein wie auch immer bearbeitetes Metall, absolut keine Waffeneigenschaft. Optisch und haptisch nicht von einer echten Waffe zu unterscheiden.
Thies baut diese Nachbildungen auf Wunsch nach realen Vorbildern entweder als komplette Nachbildung oder mit hölzerner „Klinge“ wenn vorhandene Scheiden genutzt werden sollen. Damit ist man vollkommen rechtssicher auf Veranstaltungen unterwegs weil die „Waffe“ am Gürtel keine ist.
Eine weitere gesetzeskonforme Möglichkeit ist die der für LARP entwickelte Waffennachbildungen. Einige Hersteller haben mittlerweile Stücke im Angebot, die optisch von ihren echten Vorbildern fast nicht mehr zu unterscheiden sind. Insbesondere die „Ragnar“- Fraktion, die gern mal mit der Axt im Gürtel herum läuft, sollten diese Variante in Erwägung ziehen. Denn die stumpfe Schaukampfaxt mit Metallblatt ist mglw. immer noch eine Hiebwaffe.
Für Stangenwaffen und Schwert gibt es die bewährten Schaukampfnachbildungen. Diese sind als reine Sportgeräte entwickelt und keine Waffen im Sinn des WaffG.
Wer eine Waffe i.S.d. WaffG trotz klarem Verbot nach § 42 Abs. 1 führt darf sich nicht ärgern, wenn die Justiz tätig wird. Die Strafvorschriften des WaffG sind eine aufschlussreiche Lektüre, in diesem Fall § 52.
Wichtiger Hinweis: Der Inhalt dieses Artikels dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellen keine Rechtsberatung dar. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben wird keine Haftung übernommen. Jeder ist für die Einhaltung der gesetzlichen Regelungen eigenverantwortlich.